Nachhaltigkeit und Recht wurden lange als getrennte Themen behandelt. Nachhaltigkeit galt als freiwillige Selbstverpflichtung, während das Recht sich vermeintlich in verpflichtenden regulatorischen Vorgaben für andere Bereiche erschöpfte. Diese Differenzierung gilt heute berechtigterweise als überholt. Einerseits gibt es im Bereich der Nachhaltigkeit weiterhin zahlreiche freiwillige Selbstverpflichtungen (sog. „Soft Law“) ohne „harte Sanktionen“, andererseits haben sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber zahlreiche regulatorische Vorgaben mit „harten Sanktionen“ im Bereich der Nachhaltigkeit erlassen („Hard Law“).
Sonderrolle des Sports Der Sport nim mt innerhalb dieser Skala von „weichem“ zu „hartem“ Recht eine Sonderrolle ein. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie können Sportverbände eigene Regelwerke erlassen, die z.B. Vereine oder Mitgliedsverbände zur Einhaltung von Nachhaltigkeitsvorgaben verpflichten. Ein Beispiel hierfür ist die Nachhaltigkeitsrichtlinie der Deutschen Fußball Liga (DFL), die verschiedene Verpflichtungen für die Clubs der 1. und 2. Bundesliga enthält und eine Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Vorgaben vorsieht.
Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass Sportvereine, Sportverbände und Unternehmen im Sportsektor neben allgemeinen Soft- und Hard Law Vorgaben auch die Entwicklung innerhalb der jeweiligen Verbands- und Ligenstruktur im Blick haben müssen. Für den Sport dürften dabei vor allem die Themen Menschenrechtsschutz, Lieferkettenmanagement, Kinderschutz, Datenschutz
und Good Governance
eine zentrale Rolle spielen. Diese Themen verdienen größte Aufmerksamkeit, um Risiken im Sport zu minimieren und seine Gestaltungskraft, identifikationsstiftende Wirkung und sein Potenzial für die Förderung der geistigen und körperlichen Gesundheit auch für zukünftige Generationen zu erhalten.